Parlamentarische Anfrage: „Schränkt das geplante Kulturgutschutzgesetz die Wissenschaftsfreiheit ein und wird das Sammeln von Mineralien und Fossilien zukünftig noch möglich sein?“

Die möglichen Auswirkungen des geplanten Kulturgutschutzgesetzes auf die Wissenschaftsfreiheit thematisiert die Göttinger Landtagsabgeordnete Dr. Gabriele Andretta in einer parlamentarischen Anfrage:

 

Abgeordnete Dr. Gabriele Andretta (SPD):

Im November 2015 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts in den Bundestag eingebracht. Mit der Novelle soll erreicht werden, sowohl illegal aus anderen Staaten ausgeführtes Kulturgut effektiv an diese zurückgeben zu können, wie auch deutsches Kulturgut besser vor Abwanderung in das Ausland zu schützen. Zu diesem Zweck werden alle in musealen und forschungsbezogenen Sammlungen befindlichen Kulturgüter unter Schutz gestellt. Der Gesetzentwurf sieht dabei auch die pauschale Aufnahme von Fossilien als paläontologisches Kulturgut vor, Unterschiede zwischen Archäologie und Paläontologie werden dabei nicht beachtet. In einer gemeinsamen Stellungnahme wenden sich die Deutschsprachigen Paläontologischen Gesellschaften gegen diese Neuregelung. Fossilien als erdgeschichtliche Überreste der vormaligen Lebewelt seien millionenfach in industriell genutzten Rohstoffen wie Kohle, Erdöl, Ton, Kreide und Kalkstein vorhanden und würden tagtäglich von natürlicher Verwitterung oder Abbau durch Menschenhand zerstört. Dennoch würden weltweit von Paläontologen und privaten Sammlern viele Fossilien geborgen, die wichtige Hinweise auf die Entwicklung des Lebens und des Klimas liefern. Nur wenige von diesen Funden seien aber herausragende Zeugnisse der Evolution und damit besonders schützenswert. Dazu zählten beispielsweise wissenschaftliche ‚Urmeter‘ ausgestorbener Arten von fossilen Pflanzen, Tieren und Pilzen, aber auch von ‚Ikonen‘ der Paläontologie, wie die Exemplare des Urvogels Archaeopteryx oder der ‚Ur-Pferdchen‘. Die Wissenschaftler empfehlen nachdrücklich, ausschließlich die gesetzlichen Regelungen für nationales Kulturgut oder national wertvolles Kulturgut auf paläontologische Funde anzuwenden. Die pauschale Definition von Fossilien als paläontologisches Kulturgut wäre unverhältnismäßig und würde die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit der in Deutschland sowie international tätigen Paläontologen und Paläontologinnen wie auch die museale Landschaft erheblich einschränken (vgl. Stellungnahme vom 13. November 2015). Darüber hinaus wird kritisiert, dass Mineralien und Fossilien vom Begriff auch deshalb nicht unter den Kulturgutschutz passten, weil durch die Gesetzesnovelle die Kulturtätigkeit Sammeln bis zur Bedeutungslosigkeit eingeschränkt würde.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet sie die Einwände der Deutschsprachigen Paläontologischen Gesellschaften die geplanten Neuregelungen des Kulturgutschutzgesetzes, insbesondere die Frage der Definition von paläontologischem Kulturgut (§2) sowie des Beschädigungsverbotes (§18), betreffend?

2. Welche Auswirkungen der Neuregelungen der §22, 23 sieht die Landesregierung für die zukünftige Gewinnung von Sammlungsmaterial durch Tausch und der Abgabe von Probenmaterial ins Ausland durch naturwissenschaftliche Sammlungen und Forschungsinstitutionen (u.a. im Hinblick auf zusätzlichen Bürokratieaufwand und zur Verfügung stehendes Fachpersonal für die Erteilung der entsprechenden Genehmigungen)?

3. Welche Folgen haben die Neuregelungen für die zahlreichen privaten Fossiliensammler und Hobbypaläontologen in Niedersachsen? Was darf noch gesammelt werden?