Reform des Sexualstrafrechts

 

Die Göttinger SPD fordert die SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag auf, das Sexualstrafrecht so zu reformieren, das jegliche sexuelle Handlung mit einer anderen Person ohne deren ausdrückliches, freiwilliges Einverständnis strafbar ist.

Beschluss der Delegiertenversammlung vom 09.12.2014

Begründung:

Gemäß Art. 36 der Istanbul-Konvention sind die Vertragsstaaten gehalten sicherzustellen, dass vorsätzliches nicht einverständliches sexuell bestimmtes vaginales, anales oder orales Eindringen in den Körper einer anderen Person mit einem Körperteil oder Gegenstand sowie sonstige vorsätzliche nicht einverständliche sexuell bestimmte Handlungen mit einer anderen Person unter Strafe gestellt werden. Entscheidend ist Art. 36 Ziff.2 der Istanbul-Konvention, dass „das Einverständnis freiwillig als Ergebnis des freien Willens der Person, der im Zusammenhang der jeweiligen Begleitumstände beurteilt wird, erteilt werden muss.“

Zurzeit findet die Beratung eines Referentenentwurfes zur Umsetzung der europäischen Vorgaben zum Sexualstrafrecht statt. Der Bundesjustizminister Heiko Maas hat sich nach erheblichem Druck durch Frauenverbände wie den bff und den djb, aufgrund einer Stellungnahme des DIMR und nach einem Beschluss der Justizministerkonferenz inzwischen bereitgefunden, den Vergewaltigungsparagrafen § 177 im Strafgesetzbuch zu überarbeiten. Zur Umsetzung der Ziele des europäischen Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (sogen. Istanbul-Konvention) ist jedoch nicht nur eine kleine Korrektur, sondern ein Paradigmenwechsel beim Schutz des aus der Menschenwürde folgenden Rechtsguts auf sexuelle Selbstbestimmung erforderlich. Es gilt, nicht einverständliche sexuelle Handlungen ohne Einschränkungen oder Diskriminierungen unter Strafe zu stellen, wie es dem gewandelten Wertebewusstsein in der Gesellschaft entspricht. Dazu ist eine vollständige Reform des 13. Abschnitts im Strafgesetzbuch notwendig, der zwar Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung regelt, bei erwachsenen Opfern jedoch  in der Auslegung durch die Gerichte noch immer das Einverständnis des Opfers mit sexuellen Handlungen unterstellt, wenn nicht nachweisbar physische Gewalt ausgeübt wurde.