Soforthilfe für Soloselbständige, Künstlerinnen und Gewerbetreibenden

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Sofortprogramme von Bund und Land

Taxifahrer, Frisöre, Kneipenwirte, Handwerkerinnen, freischaffende Grafiker oder Kosmetikerinnen, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise trifft neben den großen Unternehmen und dem Mittelstand besonders die zahlreichen kleinen Selbständigen oder Soloselbständigen, die ihrer Arbeit aufgrund der Verbotsverfügung nicht mehr nachgehen können. Insbesondere, weil bei vielen nicht die finanziellen Rücklagen da sind, die für einige Wochen oder gar Monate die Liquidität sichern.

Sofortprogramme

Daher haben Bundes- und Landesregierung jeweils Soforthilfeprogramme aufgelegt, die ab sofort beantragt werden können. Das Zuschussprogramm der Landesregierung sieht vor, dass Kleinunternehmen (auch Soloselbständige, Künstler, etc) in Form einer sogenannten Billigkeitsregelung als Einmalzahlung folgende Beiträge erhalten: Bis zu 5 Beschäftigte 3000 Euro bis zu 10 Beschäftigte 5000 Euro, bis zu 30 Beschäftigte 10.000 Euro und bis zu 49 Beschäftigte bis 20.000 Euro.

Über die Internetseite der Nbank [www.nbank.de] können die Hilfen ab dem 25.03.2020 beantragt werden. Insgesamt stehen dem MW für diese Art der Förderung zunächst 100 Mio. EUR zur Verfügung.

Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 die Eckpunkte „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“ beschlossen. Es geht hierbei um unbürokratische Soforthilfe für jene, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen. Der Bund stellt finanzielle Soforthilfen in Höhe von insgesamt 50 Milliarden Euro zur Verfügung, die zeitversetzt wirken werden (nach Beschluss Bundestag / Bundesrat). Die administrative Vergabe soll ebenfalls über die NBank erfolgen. Die Zuschüsse sollen Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten mit folgenden Beträgen erhalten: Bis 9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).

Wann diese Mittel konkret beantragt werden können, ist noch nicht klar. Die Mittel aus dem Landes- und dem Bundesprogramm sind kombinierbar, allerdings darf die Inanspruchnahme von Landes- und Bundesmitteln nicht zur „Überförderung bzw. Überkompensation“ führen. Es wird laut der NBank bei eiligem Hilfebedarf daher empfohlen, zunächst Mittel aus dem Zuschussprogramm des Landes zu beantragen und im zweiten Schritt falls nötig ergänzend aus dem Bundesprogramm.

Kündigungsschutz für Mieter

Das Bundeskabinett hat diese Woche ebenfalls entschieden, dass für Mietverhältnisse  das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden soll. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.

Strom- und Kommunikationskosten

Zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern und Kleinstunternehmen wird vorübergehend für bedeutsame Dauerschuldverhältnisse die Möglichkeit zur Leistungsverweigerung geschaffen, soweit sie ihre Leistungspflichten wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie derzeit nicht erfüllen können. Damit wird für die Betroffenen gewährleistet, dass sie insbesondere von Leistungen der Grundversorgung wie Strom oder Telekommunikation nicht abgeschnitten werden, weil sie ihren Zahlungspflichten krisenbedingt nicht nachkommen können.