Für die Durchsetzung des Instruments eines Baugebotes. Für die Schaffung preiswerten Wohnraums

Merian d. Ä., Matthäus: Göttingen, Gesamtansicht von Westen, Entstehungsjahr 1641

Die Göttinger SPD fordert die konsequente Anwendung der §§ 175, 176 des Baugesetzbuches zur Reduzierung der Wohnungsnot in Göttingen. Sie fordert die Verwaltung der Stadt Göttingen auf, die betroffenen Grundstücke zu ermitteln, deren Eigentümer zur Bebauung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern und das Gebot mit dem Ziel des Wohnungsbaus ggf. durchzusetzen, sofern städtebauliche Gründe dies erlauben und dies wirtschaftlich zumutbar ist. Die Regelung ist Ausfluss der Sozialbindung des Eigentums.

Begründung:

Die Schaffung von Wohnraum, insbesondere preiswerten Wohnraums ist ein erstes Ziel der Göttinger SPD. Deshalb haben wir uns für das Bündnis für Wohnen in Göttingen, für den Aufbau erheblicher Mittel zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus auf Bundes- und Landesebene, die Ausweisung neuen Baulandes im Flächennutzungsplan der Stadt, die Verpflichtung zur Errichtung preisgünstiger Wohnungen in Bebauungsplänen eingesetzt, deshalb kämpfen wir für die schnelle Ausweisung von Wohnbauflächen.

Die erhoffte Beschleunigung in der Öffnung und Erschließung neuen Baulandes ist auch in Folge lokaler Widerstände nur teilweise erfüllt. Wir müssen weiter gegen die Mangel an Bauland kämpfen. Er begründet wesentlich die aktuelle Wohnungsnot in Göttingen, er ist ein entscheidender Faktor für die unaufhörlich steigenden Mieten.

Deshalb wollen wir den Weg der §§ 175, 176 BauGB zusätzlich beschritten wissen. Danach gilt:

Liegt ein Grundstück im Gebiet eines Bebauungsplans oder jedenfalls innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, so ermächtigt § 176 BauGB die Gemeinden, einen Grundstückseigentümer zur Bebauung oder auch Anpassung der Bebauung seines Grundstücks zu verpflichten, sofern städtebauliche Gründe dies erfordern und dies wirtschaftlich zumutbar ist. Die Regelung ist Ausfluss der Sozialbindung des Eigentums